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Mietrecht

Urteile

Bauliche Änderungen durch den Mieter und Rückbau-anspruch des Vermieters

Nimmt ein Mieter ohne ausdrückliche Genehmigung geringfügige bauliche Änderungen in der Wohnung vor, kann der Vermieter während des Mietverhältnisses keinen Rückbau verlangen, wenn Schäden oder Störungen durch die Änderungen nicht zu erwarten sind.

AG Neukölln, Urteil vom 17.03.2021 – AZ 9 C 174/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ronska Verena Grimm

Eine Mieterin installierte in ihrer Wohnung auf eigene Kosten einen Waschmaschinenanschluss und einen Geschirrspüleranschluss. Die beiden Anschlüsse waren dem Vermieter seit dem 30. Oktober 2012 bekannt. Die Anschlüsse erfolgten fachgerecht, es sind seither keine durch diese Anschlüsse verursachten Schäden in der Wohnung oder an dem Gebäude, aufgetreten. Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage verlangte der Vermieter den Rückbau dieser Anschlüsse, da die Installationen ohne seine ausdrückliche Genehmigung erfolgt waren. Das Amtsgericht Neukölln wies seine Klage ab. Zwar folgte es nicht der Auffassung der Mieterin, dass sich eine Genehmigung des Vermieters aus der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ergäbe, da diese lediglich den Einbau eines Fußbodens, eines Herdes und einer Spüle durch die Mieterin vorsah. Auch handele es sich bei der Installation der beiden Anschlüsse um bauliche Veränderungen der Mietsache, welche gemäß § 12 des Mietvertrages grundsätzlich genehmigungsbedürftig seien. Unabhängig davon, ob die Mieterin einen Anspruch auf Genehmigung dieser Installationen gehabt hätte und die Verweigerung der Genehmigung eine Pflichtverletzung der Vermieterin hätte sein können, verstoße jedoch das Verlangen der Vermieterin bezogen auf den Rückbau der Anschlüsse „gegen Treu und Glauben“ . Denn die Vermieterin habe kein besonderes Interesse an der Entfernung der Anschlüsse während der Mietzeit, da Störungen und Schäden weder vorlagen noch zu befürchten seien. Dafür, dass – wie die Vermieterin annahm – eine „Nachahmung durch andere Mieter“ zu befürchten sei, bestünden keine Anhaltspunkte. Auch das Argument der Vermieterin, sie hätte durch die eigene Installation solcher Anschlüsse Einfluss auf Wohnwertmerkmale nach dem Berliner Mietspiegel nehmen können, hielt das Amtsgericht nicht für stichhaltig: Zum einen hätte die Vermieterin die Installation der Anschlüsse jederzeit selbst veranlassen können, zum andern habe sie „auch nicht dargetan, dass sie eine Installation der Anschlüsse in der Vergangenheit beabsichtigt hat bzw. die Installation in der Zukunft beabsichtigt ist“ .



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