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Mietrecht

Urteile

Balkonnutzung nach Modernisierung II

Wird in einer Modernisierungsvereinbarung geregelt, dass die Mieter den Anbau einer Balkonanlage dulden, jedoch kein Zutritt (Balkontür) zum Balkon geschaffen wird und dass eine Mieterhöhung wegen des Balkonanbaus nicht erfolgt, so sind die Mieter nach Herstellung der Balkonanlage auch nicht berechtigt, diese über das dort befindliche Fenster zu nutzen oder auf der Balkonanlage Gegenstände abzustellen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 5 C 283/19 –

In diesem Fall hatten die Mieter mit ihrer Vermieterin außergerichtlich eine Modernisierungsvereinbarung bezüglich mehrerer angekündigter Maßnahmen abgeschlossen. In dieser hieß es unter anderem: „Den Anbau der hofseitigen Balkon-
anlage dulden die Mieter. Ein Zutritt zu dem Balkon wird indes nicht hergestellt. Eine Modernisierungsmieterhöhung wegen des Balkonanbaus findet nicht statt.“ Die Mieter hatten sich dem angekündigten Balkonanbau unter anderem deswegen widersetzt, weil der Einbau einer Balkontür anstelle der in diesem Bereich bis dahin vorhandenen Fenster erhebliche bauliche Nachteile und Platzverluste mit sich gebracht hätte. Nach Abschluss der Maßnahme stellten die Mieter ein kleines Tischchen auf den Balkon vor dem dort befindlichen Küchenfenster, auf welchem sie einige Kräuter platzierten. Die Vermieterin mahnte sie daher im Mai 2019 ab und forderte sie auf, das Tischchen zu entfernen und jegliche Nutzung des Balkons zu unterlassen. Die Mieter zogen vor Gericht und beantragten, die Vermieterin zur Duldung der Nutzung des Balkons (soweit dies ohne Tür möglich ist) zu verurteilen. Leider ohne Erfolg. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall der Balkon gerade nicht nachträglich Mietgegenstand geworden sei. Zwar erstrecke sich der Wohnungsmietvertrag grundsätzlich auch auf von der Wohnung aus zugängliche Balkone. „Gehören nämlich zu einer Wohnung eine Terrasse oder ein Balkon, die von der Wohnung aus betreten werden können, so gelten diese grundsätzlich als mitvermietet. Vorliegend besteht jedoch kein ordnungsgemäßer Zugang zu dem Balkon, da ein Zutritt gerade nicht hergestellt werden sollte und auch nicht hergestellt worden ist.“


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