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Mietrecht

Urteile

Auszahlung von Heizkostenguthaben nach Aufhebung der Zwangsverwaltung und Fälligkeit einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung bei verweigerter Belegeinsicht

Der Vermieter ist auch dann zur Auszahlung eines Heizkostenguthabens verpflichtet, wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung stand und der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet war, die Zwangsverwaltung anschließend jedoch aufgehoben wurde. Eine Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig, solange er dem Mieter trotz entsprechender Aufforderung keine Einsicht in die Rechnungsbelege gewährt hat.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 31.08.2011 – AZ AZ: 10 C 79/10 –

 

Die Mieterin verlangte die Auszahlung von Heizkostenguthaben aus zwei Abrechnungen. Die Abrechnungen hatte, da das Haus unter Zwangsverwaltung stand, der Zwangsverwalter vorgenommen. Anschließend war die Zwangsverwaltung aufgehoben und das Haus verkauft worden. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, die Mieterin müsste ihre Ansprüche gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen. Außerdem meinte sie, gegenüber der Forderung der Mieterin auf Erstattung der Guthaben aus den Heizkostenabrechnungen mit eigenen Ansprüchen auf Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die gleichen Zeiträume aufrechnen zu können. Da die Vermieterin die Guthaben nicht erstattete, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Zahlung. Das Gericht stellte klar, dass die Vermieterin die Auszahlung der Heizkostenguthaben schuldet, da es sich um abgeschlossene Abrechnungsperioden vor dem Verkauf des Hauses handelte. Den Zwangsverwalter hätte die Mieterin schon deswegen nicht in Anspruch nehmen können, weil zu diesem nach Aufhebung der Zwangsverwaltung keine Rechtsbeziehung mehr bestand. Die Gegenforderung der Vermieterin aus den Betriebskostenabrechnungen wies das Gericht zurück, da die Vermieterin die schriftlich erhobenen Einwände der Mieterin (falsche Angabe der gezahlten Vorschüsse) nicht ausgeräumt und insbesondere der Mieterin die begehrte Belegeinsicht nicht gewährt hatte. Die Nachzahlungsbeträge seien daher zumindest nicht fällig.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde