Mietrecht
Urteile
Austausch funktionstüchtiger Heizkosten-Erfassungsgeräte durch ein zur Funkablesung geeignetes System
BGH Urteil vom 28.09.2011 – AZ AZ: VIII ZR 326/10 –
Die Wohnung der Mieterin ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Die Verbrauchserfassung für Heizung sowie Warm- und Kaltwasser erfolgte bereits über geeignete Verbrauchserfassungsgeräte. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 teilte die Vermieterin mit, dass die (funktionstüchtigen) Erfassungsgeräte durch ein funkbasiertes Ablesesystem mit „Messkapseln und Funkmodulen“ ersetzt würden. Angaben zur Art der Anschaffung des Funksystems und zu den anfallenden Kosten enthielt das Schreiben nicht. Die Mieterin machte geltend, kein mit Funk arbeitendes System in ihrer Wohnung dulden zu wollen und rügte außerdem die nach ihrer Auffassung unzureichenden Informationen. Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten die Mieterin jedoch zur Duldung der Maßnahme. Auch die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein beabsichtigter Austausch der Ablesesysteme für Heizung und Warmwasser nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Heizkostenverordnung vom Mieter zu dulden sei, auch wenn die vorhandenen Geräte nicht fehlerhaft seien. Die Vermieterin habe sachliche Gründe für den Austausch (Vereinfachung der Arbeitsabläufe, Entfallen von Verbrauchsschätzungen, weil die Wohnung zum Ablesen nicht mehr betreten werden müsse etc.) angeführt. Die von der Mieterin befürchteten Gefahren der Funktechnik berücksichtigte das Gericht nicht, da die Mieterin hierzu nichts wissenschaftlich Fundiertes anführen konnte. Den Austausch der Wasserzähler musste die Mieterin nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache (Modernisierung) dulden, da auch hier das neue Erfassungssystem das Betreten der Wohnung zur Ablesung entbehrlich mache. Dass die Vermieterin die in der Heizkostenverordnung geregelte Pflicht, dem Mieter die beabsichtigte Anmietung der zukünftigen Erfassungsgeräte mitzuteilen, ebenfalls nicht erfüllt hatte, änderte laut Bundesgerichtshof ebenfalls nichts an der Pflicht der Mieterin, die Maßnahme zu dulden. Allerdings müsse sie deshalb die dadurch entstehenden Kosten nicht tragen.