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Mietrecht

Urteile

Austausch eines Durchlauferhitzers

Der Mieter muss den Austausch eines vorhandenen mit Gas betriebenen Durchlauferhitzers durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer grundsätzlich nicht dulden.

LG Berlin, Urteil vom 27.01.2000 – AZ 61 T 3/00 –

Die Vermieterin hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, den Mieter zur Duldung des Austauschs eines mit Gas betriebenen Durchlauferhitzers durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer zu verpflichten. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der (geplante) Austausch des Durchlauferhitzers keine Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache sei. Bei dem (geplanten) Austausch der Geräte handelt es sich weder um eine Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB (alte Fassung) noch um eine Instandhaltungsmaßnahme im Sinn des § 541 a BGB (alte Fassung). Die Vermieterin hatte im Verfahren nicht vortragen können, dass der Austausch des vorhandenen Gas-Durchlauferhitzers durch den geplanten Elektro-Durchlauferhitzer zu einer Verbesserung des Wohnwerts oder zur Einsparung von Energie führen würde. Das Landgericht konnte darüber hinaus nicht feststellen, dass die Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache erforderlich wäre.

Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben konnte das Landgericht keinen Anspruch der Vermieterin gegen den Mieter auf Duldung der Maßnahme erkennen. Die von der Vermieterin vorgetragene Begründung, dass die Erneuerung der notwendige Abgasanlage durch Installation eines Elektro-Durchlauferhitzers vermieden werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. Die von der Vermieterin für diese Arbeiten angegebenen Kosten überstiegen nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht die so genannte Opfergrenze. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass auch der Austausch der Durchlauferhitzer selbst Kosten verursachen würde. Der von der Vermieterin selbst geschaffene Zustand im Zusammenhang mit der Komplettsanierung und die daraus etwa resultierenden erhöhten Kosten könnten in dieser Abwägung nicht berücksichtigt werden.

Veröffentlicht in MM 2000, 35