Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Austausch des Wohnungstürschlosses durch den Mieter

Wird ein Mieter von seinem Vermieter und dessen Begleiter in einer von ihm als bedrohlich empfundenen Situation veranlasst, den Wohnungsschlüssel herauszugeben und die Wohnung zu verlassen, so kann er, wenn der Vermieter anschließend das Türschloss auswechseln lässt, mithilfe der Polizei die Tür öffnen lassen, und seinerseits das Schloss austauschen.

LG Berlin, Beschluss – AZ 66 S 61/18 –

Nach der fristlosen Kündigung eines seit 2001 bestehenden Mietverhältnisses in Kreuzberg am 5. März 2018 schlug der Vermieter einen Übergabetermin am 26. März 2018 vor. Der Mieter widersprach der Kündigung am 23. März 2018. Dennoch erschien der Vermieter mit einer weiteren männlichen Person am 26. März 2018 in der Wohnung des Mieters und versuchte, den Mieter – so der den Vermieter unterstützende Begleiter in der gerichtlichen Zeugenvernehmung – aus der Wohnung „herauszukomplimentieren“ , was der Mieter mit „Murren und Unmutsäußerungen“ beantwortet habe. Auch habe er, wie der Vermieter selbst darlegte, laut über die Hinzuziehung von Polizei und Rechtsanwalt nachgedacht. Schließlich verließ er jedoch seine Wohnung, wobei er lediglich sein Laptop mitnahm, streitig blieb zwischen ihm und dem Vermieter, ob er diesem einen Schlüssel für die Wohnung freiwillig übergeben oder ob der Vermieter sich diesen selbst genommen hatte. Im Anschluss wechselte der Vermieter sofort das Türschloss aus. Zwei Stunden später ließ der Mieter mit der von ihm zu Hilfe gerufenen Polizei die Tür öffnen und tauschte seinerseits das Schloss wieder aus. Der Vermieter beantragte sodann, dem Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm den unmittelbaren Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen und es zu unterlassen, die Wohnungstür aufzubrechen und Schlösser auszutauschen. Er vertrat die Auffassung, der Mieter habe den Besitz an der Wohnung freiwillig aufgegeben und sich anschließend im Wege „verbotener Eigenmacht“ wieder in den Besitz der Wohnung gebracht. Dem folgte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nicht und wies den Antrag des Vermieters zurück. Auch die Berufung des Vermieters hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 5. Juni 2018 klar, dass hier von „Freiwilligkeit“ keine Rede sein könne. Dagegen spreche bereits die eigene Schilderung des Vermieters, wonach der Mieter beim „Besuch“ seines Vermieters samt Hilfskraft mündlich wie auch zuvor bereits schriftlich der Rückgabe der Wohnung widersprochen habe, von seinem gesamten Hab und Gut nur sein Laptop mitgenommen und dann nur zwei Stunden später mit Unterstützung der Polizei seinerseits die Schlösser ausgetauscht hat. Zudem sei es auch nicht erklärlich, weshalb der Vermieter – sofern der Mieter tatsächlich freiwillig die Wohnung aufgegeben und die Schlüssel ausgehändigt hätte – sich veranlasst sah, sofort danach das Schloss zur Wohnungstür auszutauschen. Ob der Vermieter aufgrund seiner Kündigung einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe, sei „ggf. im Rahmen eines (anderen) gerichtlichen Verfahrens zu klären“ . Selbst wenn der Vermieter der Meinung sei, dass ihm aufgrund seiner Kündigung ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe, rechtfertige das nicht, die Wohnung entgegen dem Willen des Mieters „im Rahmen eines von diesem jedenfalls als bedrohlich empfundenen Akts der Selbstjustiz in Besitz zu nehmen“ .


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