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Mietrecht

Urteile

Ausschluss eines Mitglieds aus einer Wohnungsbaugenossenschaft

Der Ausschluss aus einer Wohnungsbaugenossenschaft erfordert ein genossenschaftswidriges Verhalten von erheblichem Gewicht. Ein solches liegt nicht in der Überlassung der Wohnung an ein Nichtmitglied, wenn dieses gemeinsam mit dem Genossenschaftsmitglied den Mietvertrag mit der Genossenschaft abgeschlossen hat. Der Ausschluss aus der Genossenschaft setzt außerdem über eine satzungsmäßige Anhörung hinaus eine Abmahnung voraus.

AG Köpenick, Urteil vom 06.03.2013 – AZ 10 C 244/12 –

Ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft mietete 1996 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Bestand der Genossenschaft. Im Jahr 2011 wurde der Genossenschaft bekannt, dass ihr Mitglied selbst nicht mehr in der Wohnung lebte. Die Eheleute hatten sich getrennt, der Ehemann war daraufhin ausgezogen und seine Ehefrau blieb mit den Kindern in der Wohnung. Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 schloss die Genossenschaft den Ehemann aus der Genossenschaft aus, weil er mit der Überlassung der Wohnung an ein Nichtmitglied gegen die Satzung der Genossenschaft verstoßen habe. Der Ehemann erhob daraufhin Klage und begehrte die Feststellung, dass er weiterhin Mitglied der Genossenschaft ist. Das Amtsgericht Köpenick gab ihm Recht. Der Verlust der Mitgliedschaft gegen den Willen eines Mitglieds ist, wie das Amtsgericht klarstellte, an strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Zwar könne die dauerhafte Überlassung der Wohnung an ein Nichtmitglied ein genossenschaftswidriges Verhalten von erheblichem Gewicht darstellen. Hier könne dies jedoch schon deshalb nicht gelten, weil die in der Wohnung verbliebene Ehefrau zwar Nichtmitglied, nichtsdestotrotz aber Mitmieterin der Wohnung war und damit ebenfalls ein Recht zum Besitz derselben hatte. Außerdem hätte die Genossenschaft ihr Mitglied selbst dann, wenn ein schwerwiegendes genossenschaftswidriges Verhalten vorgelegen hätte, zunächst abmahnen müssen. Eine Anhörung reiche hier nicht aus.   

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmann