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Mietrecht

Urteile

Aufstellen einer Waschmaschine

Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung gehört auch dann grundsätzlich zum zulässigen Mietgebrauch, wenn ein Waschkeller vorhanden ist, zu dessen alleiniger Nutzung die Mieter jeweils im Wechsel berechtigt sind. Eine gegenteilige vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

AG Köln, Urteil vom 11.01.2001 – AZ 207 C 221/00 –

In dem von den Mietern bewohnten Wohngebäude befand sich ein Wäschekeller, in dem Sie Ihre Waschmaschine hätten aufstellen können. Die Mieter waren im Wechsel mit den anderen Mietparteien (in einem Turnus von drei Wochen) berechtigt, den Wäschekeller alleine zu nutzen. In dem Formularmietvertrag heißt es wörtlich:

"der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und so weit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Bewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter seine Waschmaschine und einen Trockenautomaten ausschließlich in der Waschküche aufstellt."

Darüber hinaus hatten die Vertragsparteien handschriftlich vereinbart:

"die Waschmaschine darf nur in der Waschküche aufgestellt werden"

Der Mieter hatte im Jahre 1993 zunächst eine Waschmaschine in das Badezimmer installiert und zu diesem Zwecke das Waschbecken entfernt. Daraufhin hatte der Vermieter Klage auf Entfernung der Waschmaschine aus der Wohnung erhoben. Die Mietvertragsparteien einigten sich dann außergerichtlich darauf, dass die Mieter die Waschmaschine aus der Wohnung entfernen und in der Waschküche aufstellen würden.

Im Jahre 2000 installierten die Mieter erneut eine Waschmaschine in der Wohnung, diesmal jedoch nicht im Badezimmer sondern als Teil einer Einbauküche. Der Vermieter verlangte erneut die Entfernung der Waschmaschine aus der Wohnung. Die Mieter behaupteten, die Möglichkeit zur Nutzung der Waschküche einmal in drei Wochen reichen nicht aus, um den Bedarf an frischer Wäsche für eine fünfköpfige Familie zu decken. Bei dem heutigen Stand der Haushaltstechnik bestehe kein Grund, das Aufstellen von Waschmaschinen in der Wohnung zu verbieten.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters auf Entfernung der Waschmaschine aus der Wohnung der Mieter abgewiesen. Es stellte fest, dass das Aufstellen einer Waschmaschine grundsätzlich zum zulässigen Mietgebrauch gehöre. Die im Formularmietvertrag enthaltene Regelung schränke den Mietgebrauch (jedenfalls unter den vorliegenden Umständen) erheblich ein und führe somit zu einer Gefährdung des Vertragszwecks. Aus diesem Grunde sei diese Klausel gemäß §9 Absatz 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Bei der Beurteilung ging das Gericht davon aus, dass die nachträglich handschriftlich eingefügte Zusatzvereinbarung ebenfalls in den Anwendungsbereich des AGBG fällt, da der Vermieter diese Formulierung standardmäßig auch in Verträgen für die anderen Mieter verwandt hatte.

Im Einzelnen führt das Amtsgericht aus, dass die Nutzung der Mieträume als Wohnung für eine Familie voraussetze, dass die Möglichkeit zum Waschen bestehe. Diese Möglichkeit sei bei einem gemeinschaftlichen Waschkeller in nicht ausreichendem Maße gegeben, zumal die Mie-ter nur alle drei Wochen Zugang zu diesem Waschraum hätten. Das Amtsgericht wies darauf hin, es sei gerichtsbekannt, dass es zur Bewältigung des Wäschebedarfs einer mehrköpfigen Familie nicht ausreiche, wenn die Waschmaschine nur in einem Abstand von drei Wochen in Betrieb gesetzt werden könne.

Auch die außergerichtliche Einigung im Rechtsstreit um die Aufstellung der Waschmaschine im Badezimmer (im Jahre 1993) und führte nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu einem generellen Verzicht des Mieters. Im damaligen Rechtsstreit bestand die Besonderheit, dass der Anschluss der Waschmaschine nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis könne man daher nicht davon ausgehen, dass die Mieter ihren Anspruch auf fachgerechte Installation einer Waschmaschine aufgegeben hätten.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass das Aufstellen und der Betrieb der Waschmaschine auch nicht von dem Nachweis eines Versicherungsschutzes durch die Mieter abhängig gemacht werden dürfe.

Abgedruckt in WuM 2000, Seite 267