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Mietrecht

Urteile

Anwendbarkeit der Berliner Mietspiegel 2013 und 2015 als einfache Mietspiegel

Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt seien, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht.

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hatte über drei Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, mit welchen eine Vermieterin Entscheidungen des Berliner Landgerichts angegriffen hatte. Ihre Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung waren (teilweise) erfolglos geblieben. Das Landgericht hatte zur Ermittlung der ortsüblichen Miete den Berliner Mietspiegel 2013 (in einem Fall) bzw. den Berliner Mietspiegel 2015 (in zwei Fällen) als Schätzgrundlage herangezogen. Die jeweiligen Ein- wände der Vermieterin gegen die beiden Mietspiegel, welche nach ihrer Auffassung nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt seien, hinderten nach Auffassung des Landgerichts nicht an der Ermittlung bzw. Schätzung der ortsüblichen Miete anhand dieser Mietspiegel. Den von der Vermieterin angebotenen Sachverständigenbeweis zur Ermittlung der ortsüblichen Miete holte das Gericht nicht ein. Die Revision gegen seine Urteile ließ es nicht zu. Es vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Miete herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt seien. Die Vermieterin vertrat in ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem die Auffassung, das Landgericht habe damit gegen das Willkürverbot und somit gegen die Verfassung von Berlin verstoßen. Dem folgte der Verfassungsgerichtshof nicht: Eine gerichtliche Entscheidung verstoße „nur dann gegen das Willkürverbot, wenn sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, sodass ein gesetzgeberisches Anliegen grundsätzlich verfehlt wird“. Das Landgericht habe auch nicht den Anspruch der Vermieterin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht habe der Wertung der Vermieterin, wonach die beiden Berliner Mietspiegel aufgrund der von ihr angenommenen Mängel auch nicht als einfache Mietspiegel heranzuziehen seien, in zulässiger Weise seine eigene rechtliche Beurteilung entgegengesetzt.