Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung

Die abstrakte Befürchtung der Vermieterin, aufgrund einer Hundehaltung sei mit Belästigungen durch lautes Bellen oder Hundekot zu rechnen, rechtfertigt nicht die Versagung der Hundehaltung gegenüber einer Mieterin. Es besteht kein Grundsatz, wonach ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Hundehaltung lediglich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt; entsprechend genießt auch der pauschale Plan eines Vermieters, generell-abstrakt ein Hundeverbot im Haus umzusetzen, keinen rechtlichen Schutz.

LG Berlin, Beschluss – AZ 66 S 251/19 –

Eine Mieterin bat ihre Vermieterin um Zustimmung zur Haltung eines Irish Terriers. Sie sei tierlieb und sportbegeistert und wolle mit dem Hund laufen gehen und sich mit diesem in ihrer Freizeit beschäftigen. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung. Sie meinte, ein berechtigtes Interesse eines Mieters an der Hundehaltung komme allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise bei Therapie- und Wachhunden. Außerdem gehe sie „auf Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung“ davon aus, dass Hunde haaren, bellen und Hundekot hinterlassen. Schließlich bestehe ein „Vermietungskonzept“ der Vermieterin, wonach im gesamten Haus keine Hunde mehr gehalten werden sollen. Die Klage der Mieterin auf Zustimmung zur Hundehaltung hatte vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Erfolg, das Landgericht Berlin wies die Berufung der Vermieterin gegen dieses Urteil zurück. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, erfordere „eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters“ . Diese lasse sich nur im Einzelfall vornehmen, jede schematische Lösung verbiete sich. Zu berücksichtigen seien insbesondere „Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere; Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet; Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn; Anzahl und Art anderer Tiere im Haus; bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters“ . Das Halten eines Hundes sei daher vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, wenn hierdurch die Belange des Vermieters und anderer Mieter nicht beeinträchtigt würden. Die von der Mieterin hier geltend gemachten Gründe für die Haltung eines Hundes wertete das Landgericht als „berechtigtes Interesse im Rahmen des Mietgebrauchs, der dem Einzelnen die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ ermöglicht. Dagegen hatte die Vermieterin nach Auffassung des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Versagung der Hundehaltung nicht begründen können. Die allgemeine Befürchtung, dass Hunde haaren, bellen und Kot hinterlassen, könne in der Abwägung keine Berücksichtigung finden, zumal die Mieterin schon nach dem Mietvertrag verpflichtet sei, „Belästigungen durch Haustiere, zum Beispiel Lärm, Verunreinigungen (…) auf dem gesamten Gelände zu vermeiden“ .  Und das von der Vermieterin angeführte „Vermietungskonzept“ eines pauschalen Verbots der Hundehaltung ohne Berücksichtigung berechtigter Mieterinteressen sei ohnehin nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren.

Anmerkung: Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass es für die Frage, ob ein Vermieter die Hundehaltung gestatten muss oder nicht, auf den Einzelfall ankommt. Sie sollten daher, wenn Sie die Anschaffung eines Hundes planen, stets vorher die Mieterberatung aufsuchen und Ihren Anspruch gegebenenfalls gerichtlich klären lassen.


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