Mietrecht
Urteile
Anspruch auf unbefristete Untermieterlaubnis
LG Urteil – AZ 66 S 267/17 –
Der Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung in Kreuzberg bat seinen Vermieter nach Auszug seiner Lebensgefährtin um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers der Wohnung an eine Freundin. Er begründete seinen Anspruch damit, dass er die Miete nicht allein tragen wolle und die Freundin ihm außerdem bei der Betreuung seines Kindes helfen werde. Der Vermieter erteilte ihm nur eine (auf etwas mehr als ein Jahr) befristete Untermieterlaubnis. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt das für ausreichend und wies die Klage des Mieters auf Erteilung einer unbefristeten Untermieterlaubnis ab.
Die Berufung des Mieters hatte jedoch Erfolg. Das Landgericht Berlin verurteilte den Vermieter zur Erteilung einer unbefristeten Untermieterlaubnis. Es wies darauf hin, dass § 553 BGB die Möglichkeit einer Befristung der geschuldeten Erlaubnis nicht vorsehe. Der Mieter habe nach dieser Vorschrift bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen „Rechtsanspruch ohne wenn und aber“. Wenn der Vermieter „diesen Anspruch nur innerhalb einer selbst bestimmten Frist erfüllt, erfüllt (er) ihn im Übrigen nicht, und zwar ohne sich auf eine Rechtsgrundlage für eine solche Teilverweigerung berufen zu können“ .