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Mietrecht

Urteile

Anspruch auf gerichtliche Feststellung zur Durchführungspflicht von Schönheitsreparaturen

Fordert der Vermieter den Mieter im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses auf, Schönheitsreparaturen durchzuführen, so steht dem Mieter ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass er diese Schönheitsreparaturen nicht schuldet.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 05.11.2004 – AZ 17 b C 186/04 –

Die Mieter hatten das Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde von der Vermieterin bestätigt. Zugleich wurden die Mieter aufgefordert, die Wohnung im vertragsgerechten Zustand zu übergeben, wobei in einem zusätzlich beigefügten Merkblatt die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt wurde. Die Mieter vertraten den Standpunkt, dass sie auf Grund der fehlenden vertraglichen Vereinbarung nicht verpflichtet waren, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie forderten die Vermieterin auf, innerhalb einer angemessenen Frist klarzustellen, dass Schönheitsreparaturen nicht durchzuführen sind und kündigten andernfalls die Erhebung einer Feststellungsklage an.

Nachdem die Vermieterin nicht reagiert hatte, erhoben die Mieter die angekündigte Feststellungsklage. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte die Vermieterin den Anspruch an. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Vermieterin aufgelegt und ausgeführt, dass den Mietern ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zugestanden habe, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Auf Grund des Schreibens der Mieter war die Vermieterin gehalten gewesen rechtzeitig zu reagieren. Auf den Sachvortrag der Vermieterin, dass ihr bei Abfassung des Aufforderungsschreibens der aktuelle Mietvertrag nicht vorgelegen habe, kam es nicht entscheidend an, denn das lag allein im Verantwortungsbereich der Vermieterin. Sie hätte in ihrem Schreiben auf diesen Umstand hinweisen müssen und ihre geäußerte Ansicht über durchzuführende Schönheitsreparaturen unter den Vorbehalt der Nachprüfung der mietvertraglichen Bestimmungen stellen müssen. Dies hat sie versäumt und damit war die Rechtslage aus Sicht der Mieter unklar.

Da sich die Vermieterin auf das Schreiben der Mieter nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hatte, hatte die Vermieterin nach Ansicht des Amtsgerichts Veranlassung zur Klage gegeben und war verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 308