Mietrecht
Urteile
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
AG Schöneberg, Urteil vom 14.04.2022 – AZ 105 C 213/21 –
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams
Eine Mieterin wehrte sich gegen eine Betriebskostenabrechnung, da nach ihrer Auffassung insbesondere die Angaben zu ihrem angeblichen Anteil an den Kaltwasserkosten unverständlich waren. Die Abrechnung enthielt insoweit lediglich einen Wert von 5192,57, aus welchem ein Anteil der Mieterin von 337,91 errechnet wurde – bei beiden Werten fehlte jeweils die Angabe einer Einheit.
Das Amtsgericht Schöneberg folgte der Auffassung der Mieterin und hielt die Abrechnung hinsichtlich der Kaltwasserkosten für unwirksam. Selbst wenn man davon ausginge, dass hier der tatsächlich gemessene Verbrauch in Kubikmeter gemeint wäre, ergäbe sich daraus jedenfalls nicht, wie sich die Gesamtkosten hinsichtlich der verbrauchsunabhängigen Kosten ergeben. Laut Betriebskostenverordnung sei nämlich hinsichtlich der Wasserkosten über die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe abzurechnen. Soweit die Vermieterin einwandte, die Mieterin hätte bei der Belegeinsicht die Gelegenheit gehabt, die Rechnung der insoweit abrechnenden Firma einzusehen, nützte ihr dies nichts. Das Gericht stellte klar, dass es Sache der Vermieterin gewesen wäre, die Mitteilung über die Betriebskosten aktiv vorzunehmen.