Mietrecht
Urteile
Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung bei mehreren Maßnahmen
AG Neukölln, Urteil – AZ 17 C 159/18 –
Die Vermieterin einer Neuköllner Wohnung kündigte ihrem Mieter mit Schreiben vom 17.10.2016 diverse Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten an. Unter anderem sollte die Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen werden, ferner ein Balkon angebaut und ein Aufzug neu errichtet werden. Laut Ankündigung sollten die Arbeiten voraussichtlich am 03.04.2017 beginnen und 10 Monate dauern. Nähere Angaben zum Zeitpunkt der einzelnen Arbeiten enthielt die Ankündigung nicht. Der Mieter verweigerte die Duldung. Das Amtsgericht gab ihm recht, es hielt die Ankündigung für unwirksam. Der Vermieter müsse dem Mieter in einer Modernisierungsankündigung alle Angaben machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahmen und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind. Hierzu gehöre auch, dass bei Ankündigung mehrerer Maßnahmen der voraussichtliche Beginn und die voraus-
sichtliche Dauer jeder einzelnen Modernisierungsmaßnahme genannt werden. Bei dem Heizungseinbau, dem Anbau von Balkonen und dem Anbau eines Aufzugs handele es sich um sachlich voneinander unabhängige Maßnahmen mit höchst unterschiedlichen Auswirkungen auf die Wohnung des Mieters. So sei für den Heizungseinbau der Zugang zur Wohnung erforderlich, zudem könne ein solcher während der Heizperiode gegebenenfalls auch eine Härte darstellen. Demgegenüber sei die Beeinträchtigung durch den Anbau eines Aufzugs wegen der notwendigen Gerüststellung sowie der notwendigen Arbeiten im Treppenhaus mit ganz anderen Beeinträchtigungen verbunden, ebenso wiederum die Installation von Balkonen an anderen Wohnungen. Die Ankündigung sei daher wegen des Fehlens eines entsprechend detaillierten Zeitplans unwirksam, weshalb der Mieter zur Duldung nicht verpflichtet war.
Anmerkung: Lassen Sie jede Modernisierungsankündigung in einer der Beratungsstellen anwaltlich prüfen. Das Risiko einer Kündigung im Falle einer unberechtigten Verweigerung der Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist erheblich und die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von solchen Modernisierungsankündigungen höchst unterschiedlich.