Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

Lässt die Ankündigung von Arbeiten zur energetischen Verbesserung der Heizung einer Wohnung nicht erkennen, welche Teile des vorhandenen Heizungssystems (Leitungen und Heizkörper) weiter genutzt oder durch neue Installation ersetzt werden sollen, ist diese nicht hinreichend konkret und damit unwirksam.

AG Kreuzberg, Urteil vom 21.09.2022 – AZ 7 C 39/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Die Vermieterin einer Wohnung in Kreuzberg verlangte von den Mietern die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. In der Ankündigung hieß es unter anderem: „In Ihrer Wohnung werden die neuen Zuleitungen für Heizung und Warmwasser bis an die vorhandene Kombitherme … geführt und an das (…) innerhalb der Wohnung bestehende Rohrleitungssystem angeschlossen (…) Zur Installation der Heizkörper und Rohrleitungen sind möglicherweise Stemm- und/oder Bohrarbeiten sowie ein nachfolgendes Wiederverputzen erforderlich. Sollten solche Arbeiten in Ihrer Wohnung notwendig werden, werden diese hinterher fachmännisch verputzt und etwaige Beschädigungen von Tapete/Wandanstrich fachgerecht beseitigt“ .
Nach Auffassung des Amtsgerichts blieb damit offen, ob das vorhandene Rohrleitungssystem und auch die alten Heizkörper weiterhin genutzt oder ob doch neue Heizkörper und ein neues Rohrleitungssystem installiert werden sollen. Auch der Verlauf etwaiger neuer Zuleitungen ließ sich dem Schreiben der Vermieterin ebenso wenig entnehmen wie die genaue Lage und Art etwaiger neuer Heizkörper. Auch im gerichtlichen Verfahren konnte das konkrete Bauvorhaben der Vermieterin nicht geklärt werden, da die Angaben der Vermieterseite zu den zu erneuernden Teilen der Heizungsanlage widersprüchlich blieben. Auch die behauptete Energieeinsparung von 13% konnte die Vermieterin nicht konkret darlegen.
Die Duldungsklage wurde daher vom Amtsgericht abgewiesen.