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Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss in der Begründung unter anderem Angaben zu fehlenden Alternativwohnungen am Ort und zu den Gründen der beabsichtigten Aufgabe der bisherigen Wohnung durch die Bedarfsperson enthalten.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.04.2017 – AZ 13 C 284/16 –

Ein Vermieter kündigte dem Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung mit einem undatierten Schreiben, welches der Mieter am 30. April  2015 erhielt, wegen Eigenbedarfs. Er benötige die Wohnung, weil seine Schwägerin und ihr Mann nach Auszug ihrer Tochter in eine kleinere Wohnung ziehen wollten. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Die Kündigung sei unwirksam, da die Begründung im Kündigungsschreiben unzureichend gewesen sei. Der Vermieter habe weder mitgeteilt, ob der Auszug der Schwägerin aus Kostengründen oder sonstigen Gründen erfolgen solle, noch Angaben zur Größe und zum Preis der alten Wohnung gemacht. Auch Angaben dazu, ob anderweitige  Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stünden, fehlten. Solche Angaben seien aber erforderlich, damit der Mieter den angegebenen Kündigungsgrund überprüfen könne.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde


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