Mietrecht
Urteile
Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung (2)
2. Sind einzelne Abrechnungsposten streitig und möglicherweise ganz oder teilweise unrichtig, so ändert dies nichts an der Fälligkeit der Gesamtabrechnung im übrigen, wenn die Abrechnung unschwer um die strittigen Positionen gekürzt werden kann.
(...)
7. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert und damit rechtlich unerheblich angesehen werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 – AZ 10 U 94/99 –
Der Vermieter klagte gegen den (Gewerbe-)Mieter auf Zahlung der sich zu dessen Lasten ergebenden Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Zwischen Mieter und Vermieter waren einzelne Betriebskostenpositionen streitig. Der Mieter stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dass der gesamte Abrechnungsbetrag erst fällig werde, wenn eine inhaltlich richtige Betriebskostenabrechnung vorliege. Im vorliegenden Falle wären jedoch einzelne Betriebskostenpositionen unrichtig, weshalb die Nachzahlung insgesamt noch nicht fällig sei.
Das OLG gab der Klage des Vermieters im Wesentlichen statt. Es stellte klar, dass ein Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung bereits dann fällig werde, wenn diese den formellen Anforderungen genüge. Ob die Umlage der Betriebskosten auch sachlich zutreffend sei, betreffe alleine die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und könne gegebenenfalls vom Gericht überprüft werden. Das OLG führt aus, dass auch dann, wenn einzelne Abrechnungspositionen unrichtig seien, die übrigen Betriebskosten vom Mieter unverzüglich zu zahlen sind. Das gelte zumindest solange, wie die Abrechnung unschwer um die strittigen Positionen gekürzt werden könne.
Der Mieter hatte darüber hinaus im Prozess bestritten, dass die Kosten für die Wartung des Aufzuges in der geltend gemachten Höhe angefallen sind. Das Gericht hielt dieses Bestreiten für unbeachtlich. Denn ein pauschales Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter sei nur zulässig, wenn dieser vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen habe. Von dieser - hier durch den Vermieter angebotenen Möglichkeit - muss der Mieter nach Ansicht des OLG Gebrauch machen, damit sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen wird.
Abgedruckt in Das Grundeigentum 2000, 888 ff.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 282