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Mietrecht

Urteile

Anbietepflicht bei Eigenbedarfskündigung nur bis zur Beendigung der Kündigungsfrist

Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

BGH Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2003 – AZ VIII ZR 311/02 –
LG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main,

Sachverhalt:
Der Kläger als Vermieter nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum nach einer auf Eigenbedarf gestützten ordentlichen Kündigung in Anspruch. Die Beklagte bewohnt auf Grund eines Mietvertrags aus dem Jahr 1976 eine im dritten Obergeschoss gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit 65 m2 Wohnfläche zu einer Miete von 764,48 DM (390,87 Euro) Der Kläger, der das Eigentum an dem betreffenden Grundstück im Jahr 1993 erworben hat, kündigte mit Schreiben vom 06.06.2000 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seines Sohns zum 30.07.2001. Im vierten Obergeschoss (Dachgeschoss) des Hauses, in dem auch die Beklagte wohnt, befindet sich eine weitere Drei-Zimmer-Wohnung, die ebenfalls über 65 qm verfügt. Die Wohnung war zunächst vermietet, wurde jedoch zum 31.12.2001 frei. Sie wurde danach vom Kläger anderweitig weitervermietet, ohne dass er diese Wohnung zuvor der Beklagten zur Anmietung angeboten hatte.

Nach im Jahr 2001 bestandenem Abitur nahm der Sohn des Klägers einen ihm in K. zugewiesenen Studienplatz an. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Eigenbedarf nach wie vor bestehe. Sein Sohn wolle alsbald nach F. zurückkehren und habe dort auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt. Er halte sich an den Wochenenden sowie in den Semesterferien und bei jeder sich bietenden Gelegenheit in F. auf.

Aus den Urteilsgründen:

  1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings das Berufungsgericht zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, wonach der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere freie Wohnung im gleichen Haus zur Anmietung anbieten muss, sofern diese weiterhin vermietet werden soll. Anderenfalls ist die Geltendmachung dieses Kündigungsrechts rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist zwar grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen will, zu respektieren. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist deshalb gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist. Ausnahmsweise ist eine Kündigung daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine andere Wohnung im selben Anwesen zur Vermietung zur Verfügung steht und er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er sie wieder vermieten will.
  2. Umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen dem Mieter eine freie oder frei werdende Wohnung des Vermieters angeboten werden muss. Hierzu werden verschiedene Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung besteht eine solche Anbietpflicht nur bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nach anderer Auffassung soll die Anbietpflicht des Vermieters jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Räumungsrechtsstreits bestehen. Schließlich wird angenommen, dass die Anbietpflicht auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Räumungstitels hinaus bis zur Räumung der Wohnung gegeben sei. Der Senat ist der Auffassung, dass die dem Vermieter obliegende Verpflichtung, dem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten, grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht. Anderenfalls würde derjenige Mieter privilegiert, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält. Er würde ermutigt, einen Rechtsstreit allein in der Hoffnung zu führen, dass im Verlaufe des Verfahrens eine andere Wohnung im selben Haus frei würde. Soweit sich ein Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters wehrt, weil er der Auffassung ist, dass tatsächlich Eigenbedarf nicht vorliege, und in diesem Verfahren obsiegt, ist die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung ohnehin unwirksam, so dass er in seiner Wohnung verbleiben kann. Auf die Frage des Anbietens einer Alternativwohnung kommt es in diesem Fall nicht an. Nachvertragliche Treuepflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter des Inhalts, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses noch die Anbietpflicht bestände, sind nicht anzuerkennen. Wäre für die Anbietpflicht an das Ende eines Räumungsverfahrens anzuknüpfen, würde der Vermieter unangemessen in seinen Eigentumsrechten beschränkt. Zwar ist er - wie ausgeführt - gehalten, auf Grund des bei einer Eigenbedarfskündigung erheblichen Eingriffs in die Lebensführung des Mieters die Folgen der Kündigung abzumildern und dem Mieter deshalb, soweit möglich, eine Alternativwohnung anzubieten. Diese Verpflichtung endet jedoch bei einer berechtigt ausgesprochenen Kündigung wegen Eigenbedarfs mit der Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bei Annahme einer noch weitergehenden, nach Vertragsende fortgeltenden vertraglichen Anbietpflicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wäre der Vermieter nicht nur während des Laufs der Kündigungsfrist, sondern auch noch während eines unter Umständen langwierigen Rechtsstreits durch mehrere Instanzen gehindert, freie oder frei werdende Wohnungen im gleichen Haus an einen anderen Mieter zu vermieten. Durch all diese Nachteile würde er in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht unverhältnismäßig eingeschränkt. Da im gegebenen Fall die Alternativwohnung im vierten Obergeschoss erst zum 31.12.2001, also fünf Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist, frei wurde, hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht, der Beklagten eine Alternativwohnung anzubieten, nicht verstoßen.

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