Mietrecht
Urteile
Abzeichnen von Stundenzetteln durch den Mieter
AG Berlin Mitte, Urteil vom 17.02.1999 – AZ 8 C 634/98 –
Der Mieter hatte sich bei dem Vermieter über defekte Öfen in seiner Wohnung beklagt. Daraufhin beauftragte der Vermieter eine Fachfirma, um die mangelhaften Öfen instand zu setzen. Der Mieter unterschrieb die ihm von den Handwerkern vorgelegten Stundenzettel. Der Vermieter hatte daraufhin die Rechnung der Ofenbaufirma in der Annahme beglichen, dass die Öfen ordnungsgemäß instandgesetzt seien. In einem späteren Rechtsstreit stellte sich heraus, dass die Öfen funktionsuntauglich waren.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und begründete dies damit, er habe durch die leichtfertige Unterschrift des Mieters irrtümlich angenommen, die Mängel seien vollständig behoben. Andernfalls hätte er die Rechnung der Fachfirma nicht ausgeglichen. Darüber hinaus behauptete der Vermieter, der Mieter habe gewusst, dass die auf dem Stundenzettel angegebenen Leistungsstunden nicht mit den tatsächlichen Arbeitsstunden in der Wohnung des Mieters übereinstimmten. Dem Mieter hätte deshalb klar sein müssen, dass zu Lasten des Vermieters "geschummelt" worden sei. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu erkennen war. Die Ausführungen des Vermieters könnten selbst dann, wenn sie richtig wären, eine Kündigung nicht rechtfertigen. Das Gericht konnte in dem Vortrag des Vermieters keine Pflichtverletzung des Mieters erkennen. Von einem Mieter kann nicht erwartet werden, dass er die Arbeiten der vom Vermieter beauftragten Handwerker überprüft und fachlich beurteilt. Der Vermieter konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Mieter mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der im Stundenzettel gemachten Angaben bestätigen wollte. Nur vorsorglich wies das Gericht darauf hin, dass die Gesamtarbeitsstunden nicht notwendig mit den in der Wohnung des Mieters geleisteten Arbeitsstunden übereinstimmen müssten. Die Ausführungen des Vermieters, der Mieter hätte zumindest erkennen können, dass die Handwerker bei der Arbeit "gepfuscht" hätten, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Auch die pauschale Behauptung des Vermieters, der Mieter habe seine Unterschrift ins Blaue hinein geleistet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Handwerker zu seinen Lasten "geschummelt" hätten, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine Kündigung des Mietverhältnisses. Da den Mieter keine Verpflichtung trifft, irgendwelche Stundenzettel zu überprüfen und zu unterzeichnen, kann seine Unterschrift selbst dann, wenn er Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit haben sollte, eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Die Räumungsklage war daher abzuweisen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 273