Zum Hauptinhalt springen
Mietenmonster LogoBerliner MieterGemeinschaft Schriftzug

Abrechnung von Gartenpflege- und Hausmeisterdiensten, die durch eigene Arbeitskräfte des Vermieters erbracht werden

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Urteil

Az. VIII ZR 41/12

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Leitsätze

Der Vermieter kann die mit eigenen Arbeitskräften erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmers abrechnen. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

Volltext der Entscheidung

Die Vermieterin berechnete in der Betriebskostenabrechnung bei den Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ nicht die ihr durch den Einsatz ihres eigenen Personals entstandenen tatsächlichen Kosten, sondern die fiktiven Kosten auf Grundlage des Angebots eines Drittunternehmers (ohne Mehrwertsteuer). Sie legte ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die angefallenen Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten sowie ein für diese Arbeiten von einer Drittfirma abgegebenes Angebot vor, welches nach ihrer Auskunft das günstigste von mehreren Angeboten war. Der Bundesgerichtshof hielt das für ausreichend. Insbesondere folgte er nicht der Auffassung der Mieter, in dem Angebot der Drittfirma hätte der kalkulierte Zeitaufwand und Stundenlohn aufgeschlüsselt werden müssen.