Mietrecht
Urteile
Abrechnung von Betriebskosten gegenüber Untermietern
LG Berlin, Urteil vom 03.02.2016 – AZ 67 S 277/15 –
Eine Mieterin vermietete ihre Wohnung im Dezember 2012 an zwei Untermieter. Laut Untermietvertrag sollten diese neben der Nettokaltmiete monatlich 140,00 Euro als „Betriebskostenpauschale“ sowie 28,00 Euro für Strom zahlen. Im Dezember 2013 wurde folgende zusätzliche Vereinbarung getroffen: „Nach Vorliegen der Abrechnung der Nebenkosten 2013 werden die Mehrbeträge, soweit sie die zu 2. Genannten (= die Untermieter, die Redaktion) verursacht wurden, nachträglich ausgeglichen. Die zu beachtenden Mehrbeträge betreffen Verbrauchskosten für Wasser, Fernwärme und Strom, soweit diese höher sind als die bislang gültigen Vorauszahlungen ausfallen. “ Im Mai 2014 erhielt die Mieterin von der Vermieterin die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2013, welche Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 3.990,09 Euro auswies. Mit Schreiben vom 7. August 2014 verlangte die Mieterin von Ihren Untermietern die Differenz zu den von diesen geleisteten Zahlungen (12 x 140,00 Euro) in Höhe von 2.310,09 Euro. Nachdem das Amtsgericht Lichtenberg der Zahlungsklage der Mieterin teilweise stattgegeben hatte, wies nun das Landgericht Berlin auf die Berufung der Untermieter die Klage insgesamt ab. Zwar unterstellte es zugunsten der Mieterin, dass durch die weitere Vereinbarung vom Dezember 2013 die mietvertraglich vereinbarte pauschale Abgeltung der Betriebskosten abgeändert wurde, allerdings erfordere diese Abänderung eine Abrechnung durch die Mieterin. Im Prinzip sei das „einfache Durchreichen der Betriebskostenabrechnung des Vermieters durch den Hauptmieter an den Untermieter“ möglich, aber im vorliegenden Fall sei keine den allgemeinen mietvertraglichen Regeln entsprechende Betriebskostenabrede zwischen der Mieterin und ihren Untermietern getroffen worden. Auch die zusätzliche Vereinbarung vom Dezember 2013 enthalte insoweit eine doppelte Einschränkung auf die von den Untermietern verursachten Mehrbeträge sowie auf die Verbrauchskosten von Wasser, Fernwärme und Strom. In der „Abrechnung“ vom 7. August 2014 würden aber ausnahmslos alle (vom Vermieter der Mieterin in Rechnung gestellten) Kosten herangezogen. Es werde weder nach Mehrverbrauch, noch nach Verbrauchskosten differenziert. Die von den Untermietern geleisteten Vorauszahlungen würden nicht den einzelnen Kosten zugeordnet. Daher sei die Abrechnung nicht nachvollziehbar und folglich formell unwirksam.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Walther