Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Abmahnung durch den Vermieter wegen politischer Meinungsäußerung

Das kurzzeitige Aufhängen eines Plakats mit einer politischen Meinungsäußerung am zur Mietwohnung gehörenden Balkon rechtfertigt keine Abmahnung, wenn der Inhalt des Plakats keinen direkten Bezug auf den Vermieter enthält.

AG Mitte, Urteil vom 17.04.2013 – AZ 21 C 469/12 –

Zeitgleich mit einem Sternmarsch am globalen Aktionstag am 12. Mai 2012 hängte eine Mieterin an ihrem Balkon ein Plakat mit folgendem Text auf: „Erst wenn die letzte Eigentumswohnung gebaut, der letzte Club abgerissen, der letzte Freiraum zerstört ist, werdet ihr feststellen, dass der Prenzlauer Berg das Kaff geworden ist, aus dem ihr einst geflohen seid“.
Am 15. Mai 2012 ließen die Vermieter die Mieterin daraufhin durch ihren Anwalt abmahnen, gleichzeitig wurden der Mieterin die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in Rechnung gestellt. Da die Mieterin nicht zahlte, klagten die Vermieter. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage ab. Ein Erstattungsanspruch sei schon deshalb nicht entstanden, weil die Abmahnung ungerechtfertigt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vermieter habe das Plakat nicht in das Persönlichkeitsrecht der Vermieter eingegriffen und diese auch nicht beleidigt, sondern es stelle vielmehr „den klassischen Fall einer Meinungsäußerung“ dar. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die anderen Mieter im Haus wussten, dass die Mieterin zuvor eine Eigenbedarfskündigung erhalten hatte, und insofern das Plakat auch als Kritik an den Vermietern verstehen konnten. Denn die Mieterin hatte trotz dieser Kündigung mit ihrem Plakat gerade nicht ihre Vermieter direkt, sondern die gesamte gesellschaftliche Entwicklung kritisiert. Dies war – zumindest für den kurzen Zeitraum der Plakataufhängung – von den Vermietern „aufgrund des überragenden Werts des Grundrechts auf Meinungsäußerung“ zu dulden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf.