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Mietrecht

Urteile

Ablesung durch Wärmemessdienst

Im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen über die Ablesung des Wärmeverbrauchs (Wärmedienst) ist die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Wenn Sie zu diesem Sammeltermin aus dringenden persönlichen Gründen nicht anwesend sein können, biete ich Ihnen gerne einen Individualtermin an. Bitte vereinbaren Sie mit mir diesen Sondertermin. Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen bei Ausführung direkt in Rechnung," unwirksam.

LG München I, Urteil vom 22.02.2001 – AZ 12 O 7987/00 –

Das von einem Verbraucherschutzverein auf Unterlassung verklagte Unternehmen betreibt einen so genannten Wärmemessdienst zur Ermittlung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs von Mietern und anderen Nutzern. Hierzu schließt es Verträge mit den Vermietern zur Ermittlung des jeweiligen Heizkostenverbrauchs ab.

Während den Mietern früher zwei Ablesetermine (so genannte Sammeltermine) zur Ablesung angeboten wurden, führte das Unternehmen seit Anfang des Jahres 1999 nur noch einen Sammeltermin durch. Für den Fall, dass der eine oder andere Mieter nicht angetroffen wurde, hinterlässt das beklagte Unternehmen im Treppenhaus einen Zettel mit dem Inhalt: "Jahresablesung: Wenn Sie zu diesen Sammeltermin aus dringenden persönlichen Gründen nicht anwesend sein können, biete ich Ihnen gerne einen Individualtermin an. Bitte vereinbaren Sie mit mir diesen Sondertermin. Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen bei Ausführung der Arbeiten direkt in Rechnung. Ansonsten müsste eine Schätzung des Verbrauchs erfolgen."

Das Landgericht München hat das Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass der Nutzer (Mieter) unter Verstoß gem. § 9 Absatz 1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt werde. Aufgrund der Heizkostenverordnung sei der Mieter nur verpflichtet, die Ablesung der Wärmemesseinrichtung durch den Vermieter bzw. durch den von ihm beauftragten Wärmemessdienst zu dulden. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme sei nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass es durchaus möglich sei, dass ein Mieter einen Termin auch ohne Verschulden nicht wahrnehmen könne, sehe die Richtlinie zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vom 17.11.1989 vor, dass zwei Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen durchzuführen seien. Auf die Frage, ob diese Richtlinien bei Wärmemessdiensten zum Handelsbrauch gehören, kam es nach Ansicht des Landgerichts nicht an, da die Durchführung von mindestens zwei Ableseterminen notwendig und angemessen sei.

Das Landgericht wies darauf hin, dass es zahlreiche Gründe geben könne, die es einen Nutzer (Mieter) unmöglich machen, den ersten Ablesetermin wahrzunehmen, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe. Durch die angegriffene Vertragsklausel wird der Nutzer nach Ansicht des Landgerichts einem faktischen Kontrahierungszwang unterworfen. Er werde durch diese Klausel zum Abschluss einer "Ablesevergütungsvereinbarung" mit dem Wärmemessdienst genötigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Der faktische Kontrahierungszwang zum Abschluss dieser Vereinbarung werde für den Nutzer noch dadurch verstärkt, dass ihm andernfalls die Schätzung des Heizkostenverbrauchs angedroht werde. Zu einer solchen Schätzung sei der Vermieter (und nicht etwa der Wärmemessdienst) wenn überhaupt dann nur berechtigt, wenn der Mieter schuldhaft mehrere Ablesetermine nicht ermöglicht habe. Aus den genannten Gründen werde der Mieter/Nutzer durch die irreführende Klausel unangemessen benachteiligt.

Abgedruckt in NZM 2001, Seite 465 f. und in WM 2001, Seite 333 ff

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 287

Anmerkung zu Gesetzesänderungen seit der Urteilsverkündung:

§ 9 AGBG-aF findet sich ohne grundsätzliche inhaltliche Änderung in § 307 Abs.1 und 2 BGB-nF wieder.