Zum Hauptinhalt springen
Mietenmonster LogoBerliner MieterGemeinschaft Schriftzug

Bei einer Geschossaufstockung muss die Trittschalldämmung den technischen Anforderungen entsprechen

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Urteil

Az. VIII ZR 355/03

Entscheidungsdatum

05.10.2004

Leitsätze

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Altbauwohnung bei der Aufstockung des Gebäudes um ein weiteres Wohngeschoss verpflichtet ist, einen Trittschallschutz einzubauen, der die zum Zeitpunkt der Aufstockung diesbezüglich geltenden technischen (Mindest-)Anforderungen einhält.