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Anforderungen an eine Mieterhöhung nach Modernisierung (1)

Amtsgericht

Hohenschönhausen

Urteil

Az. 11 C 654/97

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Leitsätze

Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß § 3 MHG setzt voraus, dass die Erhöhungserklärung eine Aufschlüsselung der Kosten in einzelne Gewerke und Rechnungspositionen enthält.

Volltext der Entscheidung

Der Vermieter hatte eine Mieterhöhung wegen Modernisierung erklärt, ohne die Kosten nach einzelnen Gewerken aufzuschlüsseln. Das Gericht ging davon aus, dass die Mieterhöhung unwirksam und die Klage daher abzuweisen war. Eine auf Modernisierungsmaßnahmen gestützte Mieterhöhung ist gemäß § 3 Absatz 3 MHG nur wirksam, wenn die entstandenen Kosten berechnet und erläutert sind. Hierzu gehört nach Ansicht des Gerichts, dass die einzelnen für die Modernisierung in Ansatz gebrachten Kosten nach den einzelnen Gewerken und den jeweiligen Rechnungsposten aufgeschlüsselt werden. Der Mieter muss nach Erhalt der Mieterhöhungserklärung in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der Mieterhöhung, gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Vermieters, zu überprüfen, was nur möglich ist, wenn das Mieterhöhungsverlangen einzelne Gewerke und Rechnungspositionen gesondert ausweist. Die gelegentlich vertretene Gegenansicht führt dazu, dass der Mieter in nicht zumutbarer Weise sämtliche Unterlagen des Vermieters durchsuchen müsste, um diejenigen Abrechnungen zu finden, die sich auf die erfolgten Modernisierungsmaßnahmen beziehen.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 268