Abrechnungsfrist (Betriebskosten)
Bis wann müssen Mieter/innen eine Betriebskostenabrechnung erhalten?
Nach § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter 12 Monate lang Zeit, Mieter/innen ihre Betriebskostenabrechung zukommen zu lassen. Die Frist beginnt mit Ende des Abrechnungszeitraums zu laufen.
Beispiel: Die Abrechnung über den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 muss den Mieter/innen spätestens am 31.12.2017 zugehen.
Versäumt der Vermieter das und legt er die Abrechnung verspätet vor, so gilt im Allgemeinen:
Ergibt sich aus der verspäteten Abrechnung eine Nachzahlung, so müssen Mieter/innen diesen Betrag nicht zahlen. Dies ist eine Sanktion gegen den Vermieter, damit er das nächste Mal die Frist einhält.
Weist die Abrechnung aber ein Guthaben aus, so muss der Vermieter dieses trotz Verspätung an die Mieter/innen zahlen. Anderenfalls könnte der Vermieter jedes Mal einfach die Frist absichtlich verstreichen lassen, sobald sich aus der Abrechnung ein Guthaben für die Mieter/innen ergibt, und sich damit ungerechtfertigter Weise finanziell besser stellen.
Vorsicht: Ausnahmsweise gilt das oben Gesagte nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Beispiel: Der Vermieter bekommt erst nach Ablauf der Ausschlussfrist den Grundsteuerbescheid vom Finanzamt, was ihn an der Erstellung einer rechtzeitigen Abrechnung hindert.
Dann muss der Vermieter die Abrechnung aber spätestens 3 Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes erstellen und zusenden – anderenfalls gelten wieder die oben dargestellten Grundsätze.
Gut zu wissen: Mieter/innen können ihren Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung auch einklagen.