Zweckentfremdungsverbot
Ab dem 01. Mai 2014 gilt in allen Bezirken Berlins das Zweckentfremdungsverbot, festgelegt im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Es soll der anherrschenden Wohnungsknappheit entgegensteuern und Wohnraum schützen, indem es verbietet, bewohnbare Räume als Ferienwohnungen, Gewerbe oder für berufliche Zwecke zu nutzen, länger als sechs Monate leerstehen oder so zu verändern, dass sie nicht mehr bewohnbar sind, oder gar abreißen zu lassen. Diese Zweckentfremdungen bedürfen der Genehmigung und sind nur noch ausnahmsweise zulässig. Öffentlich geforderter Wohnraum fällt nicht unter den Schutz des Zweckentfremdungsverbots.
Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Wichtig: Wird die Wohnung durch Mieter/innen teilweise zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt, liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn Nutzung als Wohnraum überwiegt, also bei mehr als 50 Prozent liegt.
Eine illegale Zweckentfremdung kann man mit folgendem Formular melden: https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/zweckentfremdung_wohnraum/formular/adresswahl.shtml