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Zwangsversteigerung

Welche Folgen hat die Zwangsversteigerung eines Gebäudes für dessen Mieter/innen?

Die Zahl der Zwangsversteigerungen von Grundstücken, Eigenheimen und Eigentumswohnungen hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Mieter/innen wären nicht unmittelbar von dieser Eigentümerproblematik betroffen, würde nicht das ZVG in seinem § 57 a dem Ersteher ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen.

 

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate und daraus ergibt sich, dass beispielsweise eine im Dezember erworbene Wohnung bis einschließlich zum 3. Werktag des Januar per 31. März gekündigt werden kann. Allerdings muss der Ersteher ein berechtigtes Interesse in seinem Kündigungsschreiben angeben und nachweisen können (BGH, WM 82, 178). Das heißt auch hier bedarf jede Kündigung eines gesetzlich zulässigen Kündigungsgrunds nach § 573 BGB. Wird der erste Termin nicht wahrgenommen, so ist das außerordentliche Kündigungsrecht erloschen.

 

Sollten Mieter/innen eine Wohnung anmieten, die gerade ersteigert wurde, so trifft den Zwangsverwalter die Pflicht, die Mieter/innen auf dieses Kündigungsrecht des Erwerbers hinzuweisen. Unterlässt er dies, so steht den Mieter/innen ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen ihn zu.