Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Zahlung als Anerkennung (Betriebskosten)

Ich habe den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung bezahlt (das Guthaben angenommen) - habe ich die Abrechnung dadurch anerkannt?

Die Abrechnung wird durch die Zahlung des Nachzahlungsbetrags oder durch die Annahme des Guthabens nicht anerkannt. Dies hat der BGH klargestellt (Urt. v. 12.01.2011, AZ: VIII ZR 269/09). Die einjährige Einwendungsfrist der Mieter/innen (§ 556 Abs. 3 BGB) wird nicht dadurch verkürzt oder ausgehebelt, dass Mieter/innen den Nachzahlungsbetrag vorbehaltlos zahlen oder das Abrechnungsguthaben annehmen. Folglich können Mieter/innen stets innerhalb der Einwendungsfrist alle Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen.

In diesem Zusammenhang ist auch Folgendes zu erwähnen: Es kommt vor, dass im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung selbst steht, dass die Abrechnung automatisch wirksam wird, wenn die Mieter/innen innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch gegen die Abrechnung erheben. Dies ist ein unzulässiger Einwendungsverzicht und damit unwirksam (§ 308 Nr.5 BGB).

Im Zweifel lassen Sie sich in einer unserer Beratungsstellen beraten!