Zahlung als Anerkennung (Betriebskosten)
Die Abrechnung wird durch die Zahlung des Nachzahlungsbetrags oder durch die Annahme des Guthabens nicht anerkannt. Dies hat der BGH klargestellt (Urt. v. 12.01.2011, AZ: VIII ZR 269/09). Die einjährige Einwendungsfrist der Mieter/innen (§ 556 Abs. 3 BGB) wird nicht dadurch verkürzt oder ausgehebelt, dass Mieter/innen den Nachzahlungsbetrag vorbehaltlos zahlen oder das Abrechnungsguthaben annehmen. Folglich können Mieter/innen stets innerhalb der Einwendungsfrist alle Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen.
In diesem Zusammenhang ist auch Folgendes zu erwähnen: Es kommt vor, dass im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung selbst steht, dass die Abrechnung automatisch wirksam wird, wenn die Mieter/innen innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch gegen die Abrechnung erheben. Dies ist ein unzulässiger Einwendungsverzicht und damit unwirksam (§ 308 Nr.5 BGB).
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