Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Wohngemeinschaft

Wie können sich Wohngemeinschaften (WG) mietvertraglich absichern?

Eine Wohngemeinschaft (WG) liegt vor, wenn mehrere Personen eine Wohnung bewohnen, ohne Familienangehörige zu sein. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Mietvertragsgestaltung:

  1. Ein (1) WG-Mitglied wird Hauptmieter/in und lässt sich eine generelle Untermieterlaubnis erteilen. Die Untermieter/innen können dann ohne jeweils neue Genehmigung ausgetauscht und dem Vermieter müssen lediglich die neuen Namen mitgeteilt werden. Zu bedenken dabei ist, dass nur die/der Hauptmieter/in dem Vermieter gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet und dafür verantwortlich ist. Der Vermieter kann die Kündigung nur der/dem Hauptmieter/in gegenüber aussprechen. Nach Abschluss des Mietvertrags haben Mieter/innen (wie bei der regulären Untervermietung) das Recht auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung einzelner Räume haben.
  2. Alle WG-Mitglieder werden Hauptmieter/innen. Der Mietvertrag kann dann nur durch alle gemeinsam gekündigt werden. Da die WG jedoch auch eine sogenannte BGB-Gesellschaft darstellt, kann sie für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung unter den WG-Mitgliedern hinsichtlich der Kündigung kommt, von einem WG-Mitglied nach § 723 BGB aufgelöst werden. Diese/r Mieter/in hat dann gegenüber den anderen Mieter/innen einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags (vgl. KG Berlin, Urt. v. 30.03.1992, AZ:2 W 1331/92). Der Vermieter kann den Mietvertrag in dieser Konstellation nur gegenüber allen Mieter/innen einer WG kündigen.
  3. Im Mietvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine WG handelt. In diesem Fall werden alle WG-Mitglieder Hauptmieter/innen und können beliebig ausgetauscht werden. Da WGs ihrer Art nach auf eine gewisse Fluktuation angelegt sind, gilt im Zweifel, dass das Auswechseln von Mitgliedern der WG Vertragsinhalt geworden ist (sog. Mietnachfolgeklausel), sofern dadurch die Gesamtzahl der Bewohner/innen nicht überschritten wird und gegen die jeweils neuen Mitglieder keine sachlich begründeten Einwände bestehen. Vom Vorliegen einer solchen Mietnachfolgeklausel kann auch ausgegangen werden, wenn der Vermieter jahrelang dem Wechsel innerhalb der WG zugestimmt hat.

Schlüsselbegriffe: WG,Wohngemeinschaft,Mitbewohner