Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Als Wohngeld wird die staatliche Hilfe in Form eines finanziellen Zuschusses verstanden: Als Lastenzuschuss für Eigentümer (wird im Folgenden nicht behandelt) und als Mietzuschuss für Mieter/innen. Geregelt ist das Wohngeld im WoGG.
Wer bekommt Wohngeld und wie hoch ist es?
Einen Anspruch auf Mietzuschuss können insbesondere Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers, Untermieter, mietähnlich Nutzungsberechtigte (z.B. Mieter/innen einer Genossenschaftswohnung) haben, wenn sie diesen Wohnraum selbst nutzen (§ 3 WoGG).
Für die Frage, ob und in welcher Höhe Mietzuschüsse gewährt werden, ist ausschlaggebend, wie viele Haushaltsmitglieder die Mieter/innen haben, wie hoch ihr Gesamteinkommen und wie hoch die Miete ist.
Haushaltsmitglieder
Unter Haushaltsmitglied versteht man zunächst die wohngeldberechtigte Person selbst, aber auch den Ehepartner eines Haushaltsmitgliedes, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eines Haushaltsmitgliedes, Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben, Eltern und Kinder eines Haushaltsmitgliedes, Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmitgliedes, Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes – unter den Voraussetzungen, dass zum einen jene mit der wohngeldberechtigten Person zusammen leben (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) und zum anderen die betroffene Wohnung den Mittelpunkt dieses Zusammenlebens darstellt (§ 5 WoGG).
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 13 WoGG).
Als Berechnungsgrundlage für das Jahreseinkommen dient das Einkommen, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei hier auch die Einkommensverhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können. Ausgangspunkt ist der steuerrechtliche Einkommensbegriff, also die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 EStG. Allerdings werden bestimmte weitere steuerfreie Einnahmen berücksichtigt (vgl. §§ 13 – 18 WoGG).
Miete
Zu der zu berücksichtigenden Miete zählt die Nettomiete (also das Entgelt für die Überlassung der Wohnung) sowie die kalten Betriebskosten. Nicht berücksichtigt werden die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, Untermietzuschläge, Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken und Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln. Auch unberücksichtigt bleiben die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird oder der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird und schließlich auch die Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete (vgl. hierzu §§ 9, 11 WoGG).
Die so ermittelte Miete darf die in § 12 WoGG aufgeführten Höchstsätze nicht überschreiten.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind nach § 7 WoGG Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Des Weiteren sind vom Wohngeld die Personen, die bei der Bedarfsermittlung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Für sie wurden die Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung bereits berücksichtigt. Hierzu zählen z. B. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers des Arbeitslosengeldes II oder von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II (z. B. nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können), die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Sozialhilfeempfängers, der Partner eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft, bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Schließlich haben auch diejenigen keinen Anspruch auf Wohngeld, deren Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird.
Wo bekomme ich Wohngeld?
Wohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Wohnungsamt gewährt. Welches Amt für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier. Antragsformulare zum Download erhalten Sie hier.
Wie lange bekomme ich Wohngeld?
Wohngeld wird für 12 Monate gewährt. Beginn ist dabei der Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist. Wird nach Ablauf dieser 12 Monate weiterhin Wohngeld begehrt, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Näheres zum Thema „Wohngeld“ erfahren Sie auf dem Hauptstadtportal und
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
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