Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung

Die Ankündigung einer energetischen Modernisierung muss konkrete Daten enthalten, anhand derer der Mieter die behauptete Einsparung von Energie nachvollziehen kann.

Die Vermieter kündigten eine „energetische Modernisierung“ an. Die in der Wohnung der Mieter vorhandenen Nachtspeicheröfen sollten entfernt und die Wohnung künftig stattdessen über Fernwärme versorgt werden. In der Modernisierungsankündigung wurden keinerlei Daten – weder pauschale noch konkrete – mitgeteilt, aus denen sich die behauptete Energieeinsparung ergeben hätte. Die Vermieter waren der Meinung, dass eine Einsparung von Primärenergie bei einem Anschluss an das Fernwärmenetz auf der Hand liege. Dieser Auffassung widersprach das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss. Es führte dazu aus, dass nach § 555 c BGB der Vermieter in der Modernisierungsankündigung konkrete Tatsachen darzulegen habe, die dem Mieter ermöglichen, die behauptete Einsparung von Energie nachzuvollziehen. Da der Gesetzgeber Vermietern insoweit die Möglichkeit eingeräumt, auf „allgemein anerkannte Pauschalwerte“ Bezug zu nehmen, sei gerade daraus zu schlussfolgern, dass der Vermieter auf die Angabe solcher Werte nicht gänzlich verzichten kann. Die Erleichterung bestehe vielmehr nur darin, dass er keine auf den Einzelfall bezogene Berechnung der Energieeinsparung vornehmen müsse. Da die Vermieter hier gar keine (auch keine „anerkannten pauschalen“) Werte angegeben hatten, war die Modernisierungsankündigung nach Auffassung des Landgerichts unwirksam und die Mieter mussten die Maßnahme daher nicht dulden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Günzler


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