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Warmwasser

Was können Mieter/innen tun, wenn sie über längere Zeit kein Warmwasser haben?

Warmwasser hat - anders als die Heizung - im Sommer wie im Winter, Tag und Nacht zur Verfügung zu stehen. Geschieht dies über längere Zeit nicht, liegt ein Mangel und damit ein Grund zur Mietminderung vor. Nach Ansicht des LG Hamburg sind 40 bis 43 Grad C ausreichend. Dieser Auffassung hat sich auch das LG Berlin angeschlossen (Urt. v. 20.05.1998, AZ: 64 S 266/97).

Erreicht das Wasser noch nicht einmal diese Temperaturen, seien 7,5 % Mietminderung durchaus vertretbar, meint das AG Köln (WM 96, 701). Reine Temperaturschwankungen des Warmwassers berechtigen hingegen grundsätzlich nicht zur Minderung (LG Berlin, Urt. v. 04.04.1997, AZ:63 S 443/96).

Das AG Schöneberg ist der Ansicht, dass 45 Grad C warmes Wasser spätestens nach 10 Sekunden oder höchstens nach 5 Liter Wasserverbrauch aus dem Hahn sprudeln muss. 40 Grad C warmes Wasser nach 5 Minuten wird für eine Zumutung gehalten, die zu 10% Mietminderung berechtigt. Zudem stellt es fest, dass der Mieter einen Anspruch auf Trinkwasserqualität (auch in optischer Hinsicht) hat (Urt. v. 29.04.1996, AZ: 102 C 55/94). Das LG Berlin hält 3,5 % Mietminderung für gerechtfertigt, wenn das Wasser erst nach 50 Sekunden und 15 Litern warm wird (Urt. v. 02.06.2008, AZ: 67 S 26/07).