Verwaltungskosten
Bei Verwaltungskosten handelt es sich um "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)" (§ 2 Abs. 2 Nr.1 BetrKV).
Diese Kosten sind nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Allenfalls kann eine Verwaltungspauschale in der Form vereinbart werden, dass sie als Bestandteil der Grundmiete erscheint. Der Vermieter kann diese dann nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Dadurch ergeben sich aber nicht die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach § 560 BGB, da die Verwaltungskosten eben keine Betriebskosten sind. Zudem wird auch nicht die Kappungsgrenze des Mietspiegels durchbrochen (LG Berlin, NZM 1999, 405,406).
Verwaltungskosten beinhalten u.a.:
- Vergütungen für eine Hausverwaltung (OLG Nürnberg WM 1995, 308),
- Verwaltungstätigkeiten des Hauswarts,
- Kosten für die Abrechnungen, auch für die Betriebskostenabrechnung,
- Einkassieren der Miete,
- Abhaltung von Mietersprechstunden (AG Dortmund ZMR 1996, 387),
- Aufwendungen für Einrichtungen, insbesondere für ein Büro,
- Durchführung von Zwischenablesungen bei Mieterwechsel.