Überlegungsfrist
Mit dem Zugang eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB wird eine zweimonatige Überlegungsfrist in Gang gesetzt, innerhalb der die Mieter/innen entscheiden müssen, ob sie der Mieterhöhung zustimmen oder nicht bzw. gegebenenfalls von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Frist läuft bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Die erhöhte Miete wird dann mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens fällig.
Beispiel:
Das Mieterhöhungsverlangen ist am 10. Juli 2024 zugegangen. Bis zum 30. September 2024 muss die Zustimmung beim Vermieter eingegangen sein, soweit das Mieterhöhungsverlangen formal wirksam und inhaltlich gerechtfertigt ist. Die erhöhte Miete ist dann ab dem 1. Oktober 2024 zu zahlen.
Sobald die Mieter/innen einer Mieterhöhung zustimmen, gilt die neue Miete als vereinbart. Vor jeder Entscheidung sollte das Mieterhöhungsverlangen deshalb innerhalb der Überlegungsfrist erst sorgfältig geprüft werden.
Nähere Informationen können Sie unserer Infoschrift Mieterhöhung entnehmen. Mitglieder der Berliner MieterGemeinschaft sollten sich bei Zugang eines Mieterhöhungsverlangens unbedingt persönlich in einer unserer Beratungsstellen anwaltlich beraten lassen.