Textform
Der Gesetzgeber schreibt häufig bestimmte Formen für Rechtsgeschäfte vor. Manche bedürfen der notariellen Beurkundung oder öffentlicher Beglaubigung, für viele ist die Schriftform erforderlich.
Statt der Schriftform, also der eigenhändigen Unterschrift unter ein Schriftstück, ist in bestimmten Fällen die sogenannte Textform ausreichend. Es genügt dann, wenn aus dem Schriftstück klar hervorgeht, wer der Aussteller ist und deutlich wird, wann die Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder anders (z.B. "gezeichnet Meier") abgeschlossen ist (§ 126 BGB).
Gibt eine juristische Person (z.B. eine GmbH) eine Erklärung ab, so muss für die Wahrung der Textform erkennbar sein, wer genau für die juristische Person unterzeichnet hat – eine Unterschrift oder ein Faksimile reicht hier nicht. Die Form ist gewahrt, wenn die Erklärung als Fotokopie, Fax oder auch als E-Mail verschickt wird.
Mieterhöhungen bedürfen nur noch der Textform (§§ 558a Absatz 1, 559b Absatz 1 BGB). Des Weiteren genügt die Textform
- bei der Ankündigung von Modernisierungen (§ 554 Absatz 3 BGB),
- wenn der Vermieter auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung umstellen (§ 556a Absatz 2 BGB) möchte und
- Mieter/innen oder Vermieter die laufenden Vorauszahlungen anpassen (§ 560 Absatz 4 BGB) wollen.
Die Textform reicht auch, wenn Mieter/innen von ihrem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen (§ 556b Absatz 2 BGB).
In der Regel hat ein Verstoß gegen die jeweilige Formvorschrift die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (§ 125 BGB).