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Sonderkündigungsrechte

Welche Sonderkündigungsrechte stehen Mieter/innen zu?

Wenn im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss vereinbart ist, aber die Mieter/innen die Wohnung wechseln möchten oder müssen, oder wenn Mieter/innen in fesselnden Zeitmietverträgen stecken, können sie möglicherweise Sonderkündigungsrechte nutzen, die das Mietrecht in verschiedenen Zusammenhängen einräumt:

  1. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gestattet den Mieter/innen, bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Beispiel: Die Mieterhöhung geht zwischen dem 1. und 31. Januar eines Jahres zu, dann können Mieter/innen bis 31. März per 31. Mai kündigen.
  2. Mieterhöhungen nach einer Modernisierung haben dieselben Folgen.
  3. Für Mieter/innen von Sozialwohnungen gelten andere Regelungen. Sie können bei einer Mieterhöhung bis zum dritten Tag des Monats, in dem die erhöhte Miete gezahlt werden soll, zum nächsten Monatsende kündigen. Beispiel: Die zwischen dem 1. und 31. Januar ausgesprochene Mieterhöhung wird zum 1. April fällig. Dann können die Mieter/innen bis zum 3. April per 30. April kündigen.
  4. Die Ankündigung einer Modernisierung berechtigt die Mieter/innen bis zum Ablauf des nächsten Monats zum Ende des dann folgenden Monats zu kündigen. Beispiel: Zugang der Modernisierungsankündigung zwischen dem 1. und 31. Januar. Die Kündigung zum 31. März kann dann bis zum 28/29. Februar ausgesprochen werden.
  5. Wenn der Vermieter einer Untermiete nicht zustimmt, können Mieter/innen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  6. Ein Staffelmietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren kann von den Mieter/innen zum Ablauf des vierten Jahres gekündigt werden. Anschließend kann immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  7. Wenn ein Mieter/ eine Mieterin verstirbt, können die Mitmieter/innen bzw. Erben/Erbinnen innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dem Todesfall die Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate.
  8. Für Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.2009 abgeschlossen wurden, gilt eine Besonderheit: Werden diese Mieter/innen in ihrer Funktion als Beamter, Soldat oder Geistlicher versetzt werden, kann der Mietvertrag aus diesem Grund mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Allerdings muss dies bereits für den ersten Termin ausgesprochen werden, an dem hieraus gekündigt werden darf.

Die Sonderkündigungsrechte können nicht vertraglich ausgeschlossen werden.