Schlüssel
Die erforderliche Anzahl von Schlüsseln zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich Sache des Vermieters. In der Regel sind das zwei komplette Sätze (so z.B. AG Neukölln, AZ: 8 C 39/98), zuzüglich der für weitere Familienmitglieder. Außerdem können die Mieter/innen Schlüssel für andere Personen verlangen (Babysitter, Pflegedienst, Untermieter, etc.). Notfalls kann der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden.
Der Vermieter darf nur dann Schlüssel zurückbehalten, wenn ihm dies von den Mieter/innen ausdrücklich gestattet wurde. Ein Betreten der Wohnung mithilfe eines Zweit- oder Zentralschlüssels berechtigt die Mieter/innen zur fristlosen Kündigung. Hausfriedensbruch begeht der Vermieter selbst dann, wenn ihm die Mieter/innen den Besitz eines Schlüssels erlaubt hatten (LG Berlin WM 99, 322).
Wenn Mieter/innen zusätzlich selbst Schlüssel anfertigen lassen, müssen sie dem Vermieter dies mitteilen.
Wenn Schlüssel verloren gehen, ist der Vermieter zu benachrichtigen. Trifft die Mieter/innen ein Verschulden, so haben sie die Kosten für die notwendigen Maßnahmen, möglicherweise Auswechseln von Schlössern usw. zu tragen. Allerdings ist eine Formularmietvertragsklausel, wonach die Mieter/innen grundsätzlich die Kosten des Auswechselns der gesamten Schließanlage bei Verlust der Schlüssel zu tragen haben, unwirksam. Es muss vielmehr die tatsächliche Gefahr des Schlüsselmissbrauchs gegeben sein (LG Berlin, 64 S 551/09). Sind die Schlüssel unverschuldet abhanden gekommen, z.B. durch Diebstahl, dann hat der Vermieter für den Ersatz zu sorgen (AG Hamburg WM 99, 687). Eine Klausel im Mietvertrag, die den Vermieter davon befreit, ist unwirksam.
Bei Auszug aus der Wohnung sind sämtliche Schlüssel, auch die selbst angefertigten, an den Vermieter zurückzugeben. Falls gewünscht, können die Mieter/innen die Schlüssel, deren Kosten der Vermieter nicht getragen hat, nachweisbar unbrauchbar machen.
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