Räumungsfrist
Diese Frist, die in der Regel von den Gerichten auch gewährt wird, soll Wohnungslosigkeit verhindern. Denn die Kündigung allein zwingt die Mieter/innen noch nicht, sich um eine neue Wohnung zu bemühen. Eine angemessene Zeit nach der rechtsgültigen gerichtlichen Entscheidung kann daher beansprucht werden (LG Regensburg WM 91, 359; LG Aachen WM 90, 216). Die Dauer der Räumungsfrist ist eine Ermessenssache des Gerichts. Dabei wird es die Lage am Wohnungsmarkt berücksichtigen und die Interessen der Prozessparteien abzuwägen haben. Bei Bedarf kann die Räumungsfrist - auch wiederholt - verlängert werden. Höchstgrenze ist jedoch ein Jahr (§ 721 Abs. 3 und 5 ZPO).
Gründe für eine Räumungsfrist sind insbesondere drohende Obdachlosigkeit, Unterbringung in einer Notunterkunft, Schwangerschaft usw. Die Räumungsfrist ist unabhängig von einem Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel.
Die Räumungsfrist kann auch bei fristloser Kündigung zugesprochen werden. In der Regel beträgt sie bei Klagen wegen Zahlungsverzugs zwei Monate (LG Berlin, GE 80, 432). Sie kann abhängig gemacht werden von zukünftig pünktlicher Mietzahlung (LG Mainz, WM 97, 233). Auch die Kündigung durch die Mieter/innen schließt die Möglichkeit einer Räumungsfrist nicht aus (LG Freiburg, WM 96, 716). Eine bereits erfolgte Weitervermietung hindert die Räumungsfrist ebenso wenig.
Den Mieter/innen obliegt, sich während der Zeit der Räumungsfrist verstärkt um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Haben sie eine Wohnung während der Räumungsfrist gefunden, können sie aus der gekündigten Wohnung jederzeit ausziehen. Die Verpflichtung, die Nutzungsentschädigung (= hier monatliche Zahlung für die gekündigte Wohnung) zu leisten, trifft die Mieter/innen dann nur noch bis zum Ende des laufenden Monats (nach Ansicht einiger Gerichte sogar nur bis zum 15. des laufenden Monats).