Prozesskostenhilfe
Mieter/innen, die von ihrem Vermieter verklagt werden oder die Ansprüche gegen den Vermieter gerichtlich geltend machen müssen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsanwalts oder die Gerichtskosten oder nicht tragen können.
Neben den Einkommensverhältnissen muss auch vorhandenes Vermögen offengelegt werden. Es wird geprüft, ob Prozesskostenhilfe in vollem Umfang gewährt wird oder ob die geleistete Prozesskostenhilfe in max. 48 Monatsraten zurückzuzahlen ist.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Im Unterschied zur Rechtsschutzversicherung kommt die Prozesskostenhilfe nur für die eigenen, nicht für die gegnerischen Kosten auf, wenn der Mieter den Prozess verliert.
Unterstützung finden Sie auch bei der Sozialberatung der Berliner MieterGemeinschaft.