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Parabolantenne

Was müssen Mieter/innen beachten, wenn sie eine Parabolantenne anbringen möchten?

Bringen die Mieter/innen eine Parabolantenne am Balkon an, kann der Vermieter die Entfernung dieser verlangen, wenn das betroffene Haus über Kabelanschluss verfügt. Gleiches gilt, wenn beim Anbringen die Bausubstanz beschädigt wird oder die Antenne das Gebäude unter ästhetischen Gesichtspunkten stark beeinträchtigt. Dabei lässt Letzteres einen recht weiten Spielraum zu. Sollte es sich um ein Haus mit vielen, verschieden geschmückten und genutzten Balkonen handeln und die Antennengröße sich im durchschnittlichen Rahmen halten, dürfte eine ästhetische Beeinträchtigung wohl kaum zu bejahen sein.

Ein Anspruch auf Entfernung der Antenne ist selbst in o.g. Fällen jedoch nicht gegeben, wenn es sich um ausländische Mieter/innen handelt, die ausschließlich über die Antenne Sender aus ihrem Heimatland empfangen können (AG Hamburg–Altona, AZ: 314b C 95/08). Dies müssen die Mieter/innen im Prozessfall nachweisen (LG Berlin, AZ: 65 S 123/07).

Können über die Antenne lediglich weitere Sender aus dem Heimatland empfangen werden, so müssen die Mieter/innen darlegen, dass der Verzicht auf diese Sender einen Grundrechtseingriff darstellen würde. Die Sender müssten grundrechtsrelevante Inhalte (beispielsweise religiöser Art) vermitteln, die andere Sender nicht verbreiten und an die man nicht in anderer Weise (z. B. Internet) herankommt (BGH, AZ: VIII ZR 260/06).

 

Weitere Urteile:
AG Schöneberg, Urt. v. 31.03.2002, AZ: 10 C 252/02