Öltankreinigung (Heizkostenabrechnung)
Dies ist zulässig: Diese Tätigkeit ist eine "Reinigung der Anlage" im Sinne von § 2 Nr. 4 a BetrKV ist. Denn zur Reinigung einer Ölheizungsanlage gehört auch, dass der Öltank von Ablagerungen / Ölschlamm befreit wird. Hierdurch wird verhindert, dass die Heizung dadurch ausfällt, dass die Ölzufuhr aufgrund von Verschmutzungen unterbrochen wird.
Allerdings sind nur wiederkehrende Öltankreinigungskosten von den Mieter/innen zu tragen. Für das Merkmal „wiederkehrend“ reicht ein Turnus von 5 bis 7 Jahren aus. Diese langen Intervalle stehen der Umlage der gesamten Kosten in dem Jahr, in welchem die Reinigung durchgeführt wurde, nicht entgegen. Der Vermieter muss die Kosten nicht auf die Turnusjahre aufteilen – etwas anderes könnte nur für den Ausnahmefall gelten, dass die Mieter/innen durch die Kosten ungerechterweise erheblich belastet werden würden (BGH, Urt. v. 11. 11.2009, AZ: VIII ZR 221/08).