Obhutspflicht
Während der Mietzeit obliegt den Mieter/innen eine Obhutspflicht, d.h. die Wohnung ist pfleglich zu behandeln und es sind zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden so weit wie möglich zu vermeiden. Dazu gehören Vorsorgemaßnahmen wie das Schließen der Fenster bei starkem Regen und das Einhalten einer Mindesttemperatur im Winter.
Die Obhutspflicht erstreckt sich auf alle Räume, die den Mieter/innen zugänglich sind. Zu ihr gehört auch, dem Vermieter Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Obhutspflicht darf aber nicht zu weit ausgedehnt werden, z. B. muss eine Haftung für die Schäden durch einen in Brand geratenen Fernseher nicht übernommen werden.
Eine Verletzung der Obhutspflicht hat der Vermieter zu beweisen. Eine schwere Verletzung der Obhutspflicht kann zur fristlosen Kündigung führen.