Neue Betriebskostenart (Betriebskosten)
Der Vermieter ist berechtigt, "neue" Betriebskosten umzulegen, wenn
- im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist, dass die „neue“ Betriebskostenart auf den Mieter umlegbar ist ,
- die neu umgelegten Kosten tatsächlich entstanden sind
- und das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt wurde, also die in Rechnung gestellten Veränderungen oder Tätigkeiten tatsächlich notwendig waren (BGH, Urt. v. 27.9.2007, AZ: VIII ZR 80/06).