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Mietrückstand

Was droht Mietern/innen, wenn sie in Zahlungsverzug geraten?

Erheblicher Mietrückstand (Zahlungsverzug) ist ein zulässiger Grund für für eine außerordentliche fristlose Kündigung  nach § 543 BGB in Verbindung mit § 569 BGB. In diesem Fall muss der Vermieter nicht erst eine Abmahnung aussprechen, sondern kann gleich fristlos kündigen. Zahlungsverzug im Sinn des Gesetzes ist gegeben, wenn Mieter/innen für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils (mindestens eine Monatsmiete) im Verzug sind oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in einer Höhe im Rückstand sind, die zwei Monatsmieten erreicht.

 

Die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs können Sie abwenden, wenn Sie selbst oder das Sozialamt die rückständige Miete vor Zugang der Kündigung zahlen. Eine solche Kündigung wegen Mietrückstands wird unwirksam, wenn Mieter/innen sich von ihrer Schuld durch "Aufrechnung" befreien konnten und dies sofort nach der Kündigung erklären. Sie wird auch unwirksam, wenn Mieter/innen binnen zweier Monate nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand voll bezahlen.

 

Ausnahme: Wenn Mieter/innen innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückstands erhalten hatten und diese erst durch Nachzahlung unwirksam geworden war, greift diese Regelung nicht mehr. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Sozialberatung der Berliner MieterGemeinschaft e.V.