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Legionellen (Betriebskosten)

Sind die Kosten für die Überprüfung der Wasseranlagen auf Legionellen auf die Mieter/innen umlegbar?

Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die sich unter Umständen gesundheitsgefährdend auf den Menschen auswirken können.

 

Seit dem 01.11.2011 schreibt die Trinkwasserverordnung in § 14 vor, dass Wasserversorgungsanlagen auf den Befall von Legionellen zu überprüfen sind. Dies gilt für Warmwasseraufbereitungsanlagen mit mehr als 400 Litern Inhalt und für Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Rohrleitungsvolumen zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Keine Geltung hat die Verordnung folglich für Häuser mit kurzen Leitungswegen (wenn die o.g. 3-Liter-Grenze nicht überschritten wird) oder mit dezentraler Wassererwärung (wenn das Wasser über Durchlauferhitzer, Boiler oder Gasthermen erwärmt wird). Der BGH hat mittlerweile entschieden, dass laut § 14 Abs. 3 Trinkwasserverordnung im Allgemeinen der Vermieter verpflichtet ist, das Trinkwasser auf Legionellen hin untersuchen zu lassen (Urt. v. 06.05.2015, AZ: VIII ZR 161/14).

 

Die Kosten dieser Untersuchungen sind auf die Mieter/innen umlegbar, da sie als laufende Kosten der Wartung der Warmwasseranlage gelten und nach § 8 HeizkV somit unter die Kosten der Warmwasserversorgung fallen.