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Kündigungssperrklausel-Verordnung

Wird Ihre Mietwohnung in Eigentum umgewandelt, genießen Sie in Berlin besonderen Kündigungsschutz.

Wurde die von Ihnen gemietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, während Sie bereits in ihr wohnten, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Eigentümer darf frühestens drei Jahre nach der Umwandlung (bzw. bei Sozialwohnungen frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist) wegen Eigenbedarfs kündigen. Allerdings können die Landesregierungen diesen Kündigungsschutz auf bis zu zehn Jahre ausdehnen (§ 577 a BGB).

Gemäß der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013, die am 01. 10.2013 in Kraft getreten ist, ist in ganz Berlin die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet“. Aus diesem Grund ist die Kündigungssperrfrist des § 577 a Abs. 1 BGB auf ganz Berlin ausgeweitet und auf zehn Jahre verlängert worden.

In der alten Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 16.08.2011 waren lediglich die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg enthalten und die Kündigungssperrfrist betrug sieben Jahre.

Mehr hierzu finden Sie in der Berliner Mieterfiebel der Senatsverwaltung zum Thema Umwandlung in Eigentumswohungen.