Kündigungssperrklausel-Verordnung
Gute Nachrichten für Berliner Mieter/innen: Berliner Senat beschließt Verlängerung der Kündigungssperrklausel-Verordnung bis 2033
Wurde die von Ihnen gemietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, während Sie bereits in ihr wohnten, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Eigentümer darf frühestens drei Jahre nach dem Kauf (bzw. bei Sozialwohnungen frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist) wegen Eigenbedarfs kündigen. Zudem können die Landesregierungen diesen Kündigungsschutz auf bis zu zehn Jahre ausdehnen (§ 577 a BGB).
Von dieser Möglichkeit hat der Berliner Senat Gebrauch gemacht. In der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, die am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, heißt es in § 1, dass in ganz Berlin die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet“ ist. Aus diesem Grund ist die Kündigungssperrfrist des § 577 a Abs. 1 BGB auf ganz Berlin ausgeweitet und auf zehn Jahre verlängert worden.
Da die bisherige Verordnung am 30. September 2023 außer Kraft tritt, hat der Berliner Senat nunmehr am 13. Juni 2023 auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, die Verlängerung der Kündigungsschutzklausel-Verordnung beschlossen. Danach sind Mieter/innen auch über den 1. Oktober 2023 hinaus für weitere 10 Jahre vor Kündigungen wegen Eigenbedarfs nach Umwandlung geschützt. Sollte die von Ihnen gemietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft werden, kann der neue Eigentümer damit erst nach Ablauf von 10 Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen.
In der alten Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 16.08.2011 waren lediglich die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg enthalten und die Kündigungssperrfrist betrug sieben Jahre.
Mehr hierzu finden Sie in der Berliner Mietfiebel der Senatsverwaltung zum Thema Umwandlung in Eigentumswohungen.