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Kündigungssperrfrist

Regelungen zur Kündigungssperrfrist finden sich in der Kündigungsschutzklausel-Verordnung...

Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung durch den Vermieter beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen und gilt dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573 c BGB). Geht sie später zu, so verschiebt sich die Frist um einen Monat.

 

Übrigens: Die vom Vermieter einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren Mietdauer auf neun Monate.

 

Wurde die von Ihnen gemietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, während Sie bereits in ihr wohnten, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Eigentümer darf frühestens drei Jahre nach der Umwandlung (bzw. bei Sozialwohnungen frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist) wegen Eigenbedarfs kündigen. Allerdings können die Landesregierungen diesen Kündigungsschutz auf bis zu zehn Jahre ausdehnen (§ 577 a BGB).

Gemäß der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013 ist in allen Berliner Bezirken die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet“. Die Kündigungssperrfrist des § 577 a Abs. 1 BGB ist damit auf zehn Jahre verlängert.

In der alten Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 16.08.2011 waren einige Bezirke noch nicht enthalten und die Kündigungssperrfrist betrug lediglich sieben Jahre.