Kinderwagen
Selbstverständlich dürfen Kinderwägen in die Wohnung mitgenommen oder im eigenen Keller untergebracht werden.
Im Hausflur, Kellergang, auf dem Hof usw. dürfen Kinderwägen nur abgestellt werden, wenn genügend Platz vorhanden ist (Brandschutz! Rettungswege müssen frei bleiben), der Vermieter keine Einwände erhebt (sehen Sie im Mietvertrag und in der Hausordnung nach) und die anderen Hausbewohner/innen nicht belästigt werden.
Übrigens: Fahrradanhänger für den Transport von Kindern können daneben selbst dann im Hof stehen gelassen werden, wenn sich im Keller dafür eine Abstellmöglichkeit befindet. Begründet wird dies nicht mit der Beschwerlichkeit des Hinuntertragens, sondern damit, dass es dem radelnden Elternteil während des Hinuntertragens in den Keller unmöglich wird, die Kinder ausreichend zu beaufsichtigen. Bleiben die Kinder nämlich während des Hinuntertragens vor dem Kellereingang, so bleiben sie unbeaufsichtigt; begleiten die Kinder den Elternteil in den Keller, so besteht für sie erhöhte Verletzungsgefahr (AG Schöneberg, 6 C 430/05).